Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Lebensmittel durch Zwischenschaltung eines Vereins selbst bezahlt, schließt eine Mahlzeitengestellung nicht aus.
Nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch Ansatz der in Satz 3 genannten Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen sind gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird, und zwar für Frühstück um 20 Prozent sowie für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent der nach Satz 3 Nr. 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.
Dies gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert werden. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag gemäß § 9 Abs. 4a Satz 10 EStG den Kürzungsbetrag nach Satz 8. Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen, § 9 Abs. 4a Satz 11 EStG.
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer Mahlzeitengestellung auch dann ausgeht, wenn der Steuerpflichtige hierzu eine Zahlung leistet.