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Hotel in Werftnähe und die Erwartungshaltung an den Hotelnamen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Eine Minderung des Reisepreises, weil sich das Hotel neben einem Hafen und einer Werft befindet, ist nur dann möglich, wenn dies die Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigt hat, sofern bereits im Reiseprospekt auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

Aus der Lage ergibt sich darüber hinaus für jedermann unmissverständlich, daß die Qualität des Meerwassers „nicht zum Besten bestellt sein kann“.

Allein aus dem Namen des Hotels („Radisson SAS“) ergibt sich nicht für jedes diesen Namen tragendes Etablissement ohne weiteres, dass es sich um ein „Luxushotel“ handelt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin für die Zeit vom 20.11.2003 bis 30.11.2003 eine Reise in das Hotel „A“ in O1 (für die Zeit bis zum 27.11.2003) und das Hotel B in O2 für die restliche Reisezeit zu einem Preis von 3.856,00 €.

Auf dem Hinflug war der Zubringerflug von O3 nach O4 um eineinhalb Stunden verspätet, weshalb der Kläger auf einen anderen Flug mit der gleichen Flugabfolge einen Tag später umgebucht wurde.

Bei dem gebuchten Hotel „A“ lag der Speisesaal im Souterrain des Hotels ohne Belüftung und Fenster, so dass vom Speisesaal aus kein Meerblick bestand. Als der Kläger das Frühstück gegen 10:00 Uhr einnahm, war zum Teil Dosenobst ausgestellt.

Im zugewiesenen Zimmer war kein Teppich oder Bettvorleger vorhanden, der Boden war von der Klimaanlage gekühlt. Es waren zwei getrennte Einzelbetten aufgestellt. Die Einrichtung war von minderer Qualität, die Matratzen durchgelegen. Ohne laufende Klimaanlage war es im Zimmer zu heiß. Es herrschte muffiger Geruch, der darauf zurückzuführen war, dass das Fenster nicht geöffnet werden konnte.

Es gab keinen Balkon. Der Meerblick wurde durch mehrere Betonbalken behindert. Zu sehen war lediglich eine etwa 100 Meter entfernte Halbinsel, die zur Hälfte aus einer Raffinerie und zur anderen aus einer Baustelle bestand.

Von dieser Halbinsel her ertönte ununterbrochen Lärm von der Raffinerie; ferner waren fünf bis sechs Bulldozer und mehrere schwere Bagger im Einsatz, die ständig Erdbewegungsarbeiten durchführten. Es arbeiteten zwischen 10 und 20 Bauarbeiter. Der Lärm war von 9:00 Uhr bis zur Dunkelheit zu hören. Den ganzen Tag über lag eine geschlossene Wolke aus feinem Sand- und Gesteinstaub über dem Hotel- und Strandgelände. Der Kläger hat geltend gemacht, der Speisesaal sei muffig und feucht gewesen. Er habe rote Plüschwände und eine Charme aus der „Honecker Ära“ gehabt. Beim Frühstücksbuffet sei das Büffet weder reichhaltig noch von guter Qualität, der Kaffee kalt, das Teewasser nur lauwarm und nur noch Reste von Joghurt und Brot vorhanden gewesen. Auch auf eine Rüge beim Kellner hin seien keine frischen Waren hinzugestellt worden.

Die Klimaanlage sei nicht zu regulieren gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, die unter Asthma leide, habe in dem gebuchten Zimmer eine Panikattacke und einen Asthmaanfall bekommen.

Über dem Strand habe ein extremer Öl-Benzin und Dieselauspuffgestank gehangen. Im Wasser seien erhebliche Diesel- und Ölrückstände geschwommen. Es habe badewannengroße Öllachen gegeben. In Strandnähe seien Abfall, Fischreste, Plastikteile geschwommen. Der Kläger habe mit seiner Lebensgefährtin einen Badeausflug beendet, nachdem sich bei der Lebensgefährtin ein Hautausschlag gebildet habe.

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