Wird ein zu Körperschäden führender überfallartiger Angriff vom Versicherten dadurch veranlasst, dass er nach Beendigung seiner Fahrt mit dem Pkw vom Betrieb nach Hause einen anderen Verkehrsteilnehmer auf dessen vorheriges Fehlverhalten anspricht, liegt kein
Arbeitsunfall vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Hierzu gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei muss eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausübte, stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgebend ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h., ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehörte.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger ist zwar bei der Beklagten freiwillig versichert und gehört damit grundsätzlich zum versicherten Personenkreis (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Auch befand er sich am fraglichen Tag auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. Die erlittenen Verletzungen begründen indessen jedenfalls deshalb keinen Arbeitsunfall, weil der Überfall nicht dem Schutzzweck der Norm zuzurechnen ist.
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