Der Bundesrat hat am 12.7.2002 dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit zugestimmt. Kern des beschlossenen Gesetzes sind bessere Zusammenarbeitsmöglichkeiten aller an der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit beteiligten Behörden und Regelungen zur Stärkung der Selbstregulierung der Wirtschaft. Dazu wurde auch das Personal der Bundesanstalt für Arbeit und der Zollverwaltung verstärkt. Das Gesetz kann zum 1.8.2002 in Kraft treten.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
- Im Baubereich haften künftig Generalunternehmen, wenn von ihnen direkt beauftragte Subunternehmer keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Für Subunternehmer der zweiten Stufe (Subsubunternehmer) haftet der Generalunternehmer nur dann, wenn er einen Strohmann als ersten Subunternehmer zwischengeschaltet hat.
- Wer gegen die Vorschriften über illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verstößt, muss mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren rechnen.
- Die Zusammenarbeit aller Behörden, die an der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung beteiligt sind, wird erheblich verbessert. Wer als Sozialhilfeempfänger bei Schwarzarbeit erwischt wird, wird dem Sozialhilfeträger in Zukunft gemeldet.
- Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern wird der Bußgeldrahmen auf 500.000 Euro erhöht. Wenn bei illegaler Beschäftigung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden, ist das gezahlte Arbeitsentgelt als Nettoarbeitsentgelt anzusehen.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
- Im Baubereich haften künftig Generalunternehmen, wenn von ihnen direkt beauftragte Subunternehmer keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Für Subunternehmer der zweiten Stufe (Subsubunternehmer) haftet der Generalunternehmer nur dann, wenn er einen Strohmann als ersten Subunternehmer zwischengeschaltet hat.
- Wer gegen die Vorschriften über illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verstößt, muss mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren rechnen.
- Die Zusammenarbeit aller Behörden, die an der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung beteiligt sind, wird erheblich verbessert. Wer als Sozialhilfeempfänger bei Schwarzarbeit erwischt wird, wird dem Sozialhilfeträger in Zukunft gemeldet.
- Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern wird der Bußgeldrahmen auf 500.000 Euro erhöht. Wenn bei illegaler Beschäftigung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden, ist das gezahlte Arbeitsentgelt als Nettoarbeitsentgelt anzusehen.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Quelle: PM des BMA
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RAin Patrizia Klein
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