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Verwalter darf auch mit Sozialhilfeempfängern Mietverträge abschließen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Schließt ein Verwalter von Sondereigentum mit einem Sozialhilfeempfänger einen Mietvertrag ab, so verletzt er hierdurch nicht seine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen seines Auftraggebers.

2. Der Vermieter muss dem Mieter die Beauftragten bekannt geben, denen gegenüber der Mieter Schadensanzeigen abgeben kann, sofern sich der Vermieter eine Schadensanzeige gegenüber dem Hausmeisterservice des Wohnungseigentumsverwalters nicht zurechnen lassen will.


OLG Saarbrücken, 24.10.2007 - Az: 5 W 219/07


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Lilli Rahm, 79111 Freiburg