Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer seinem Grundstücksnachbar den Bau einer Privatstraße unmittelbar entlang der Mauer zu seinem tiefer gelegenen Grundstück erlaubt. Nachdem er dieses verkauft hatte, verlangte der Käufer eine Verstärkung der Grenzmauer, da die Straße einen zunehmenden Druck auf die Grenzmauer ausübte. Der Nachbar verweigerte die geforderten Maßnahmen und berief sich auf die Erlaubnis des früheren Eigentümers.
Der Rechtsnachfolger ist jedoch grundsätzlich nicht durch die Gestattung der Störung durch den ehemaligen Eigentümer gebunden. Eine Bindung hätte herbeigeführt werden können, wenn das Recht zum Betrieb der Privatstraße im Grundbuch eingetragen oder aber kaufvertraglich vereinbart worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, so dass die Grundstücksmauer wie verlangt zu verstärken war.
Der Rechtsnachfolger ist jedoch grundsätzlich nicht durch die Gestattung der Störung durch den ehemaligen Eigentümer gebunden. Eine Bindung hätte herbeigeführt werden können, wenn das Recht zum Betrieb der Privatstraße im Grundbuch eingetragen oder aber kaufvertraglich vereinbart worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, so dass die Grundstücksmauer wie verlangt zu verstärken war.
BGH, 29.02.2008 - Az: V ZR 31/07
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


