Eine zwangläufige Haftung für Schäden eines umstürzenden Baumes des Grundstückeigentümers besteht nicht. Es besteht jedoch eine Verpflichtung zu einer regelmässigen Kontrolle der Standfestigkeit. Halbjährliche Abstände sind hier ausreichend. Sachverständiger Rat ist nicht einzuholen, es sei denn, daß sich bei den Kontrollen Mängel zeigen. Stürzt der Baum dennoch um, so hat der Grundstückseigentümer seine Verkehrsicherungspflicht nicht verletzt. Die regelmässige und eingehende Untersuchung von Bäumen ohne daß besondere Umstände vorliegen, die Zweifel an der Standfestigkeit nahelegen, ist dem Grundstückseigner nicht zuzumuten.
AG Hermeskeil - Az: 1 C 288/01
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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