Ist die Höhe pauschaler Verzugskosten i.S.d. § 287 ZPO noch angemessen, so ist der Ansatz einer Pauschale für eine Mahnung zulässig. Bei einem vereinfachten Mahnschreiben ist ein Pauschbetrag i.H.v. EUR 2,50 zulässig.
AG Brandenburg, 12.01.2007 - Az: 31 C 190/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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