| Besichtigungsanspruch des Vermieters |
| Dem Vermieter steht mangels entspr.
vertraglicher Vereinbarung ein Besichtigungsanspruch hinsichtlich der Mietsache
zu, wenn besondere Umstände vorliegen, die dieses im Interesse der
Objektbewirtschaftung erforderlich machen. Darüber hinaus ist die
Besichtung rechtzeitig vorab anzukündigen und der Besichtigungszweck
so konkret anzugeben, daß der Mieter den räumlichen und zeitlichen
Umfang absehen kann.
Der Vermieter ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten bei vorliegen mehrerer Besichtungsgründe diese soweit möglich in einem einzigen Besichtungstermin zu bündeln. AG Hamburg, 23.2.2006 - Az: 49 C 513/05 |