Dem Vermieter steht mangels entspr. vertraglicher Vereinbarung ein Besichtigungsanspruch hinsichtlich der Mietsache zu, wenn besondere Umstände vorliegen, die dieses im Interesse der Objektbewirtschaftung erforderlich machen. Darüber hinaus ist die Besichtung rechtzeitig vorab anzukündigen und der Besichtigungszweck so konkret anzugeben, daß der Mieter den räumlichen und zeitlichen Umfang absehen kann.
Der Vermieter ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten bei vorliegen mehrerer Besichtungsgründe diese soweit möglich in einem einzigen Besichtungstermin zu bündeln.
Der Vermieter ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten bei vorliegen mehrerer Besichtungsgründe diese soweit möglich in einem einzigen Besichtungstermin zu bündeln.
AG Hamburg, 23.02.2006 - Az: 49 C 513/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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