| Keine Versicherungsleistung ohne Kostenvoranschlag |
| Meldet der Versicherungsnehmer seiner
Wohngebäudeversicherung einen Schaden, so ist er in der Regel nicht
verpflichtet, einen Kostenvoranschlag einzureichen. Die Versicherung kann
sich gewöhnlich beschaffen. Verabreden Versicherungsnehmer und Versicherung
jedoch, daß der Versicherungsnehmer einen solchen Voranschlag einreicht,
kommt jener dieser Verabredung auch nach acht Monaten noch nicht, so kann
die Versicherung ihre Leistung verweigern.
OLG Koblenz, Az.: 10 U 1014/99 |