Stellt ein Mieter Gegenstände im Keller ab, so muss er in Berlin damit rechnen, dass diese von Ratten befallen und ggf. zerstört werden. Rattenbefall gehört dort zu den gewöhnlichen Begebenheiten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter besteht daher nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter vorsorglich entsprechende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat. In diesem Fall fehlt es an einem Vertretenmüssen. Vielmehr ist es Sache des Mieters, gelagerte Gegenstände ggf. gegen Rattenbefall zu sichern.
AG Berlin-Charlottenburg, 08.10.2008 - Az: 205 C 103/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


