Vor Vertragsabschluß füllte der Beklagte ein mit " Selbstauskunft " überschriebenes Formularblatt des Vermieters aus. Er gab an, von Beruf Bautechniker bei der Stadt Bonn zu sein mit einem Gehalt von 3400 DM netto pro Monat. Tatsächlich war er aber Sozialhilfeempfänger. Nachdem der Vermieter dies erfuhr, erklärte er die Anfechtung des Mietvertrages. Ferner beanstandete er die zögerliche Mietzahlung sowie das Ausbleiben der 2. und 3. Rate auf die Mietkaution. Er sprach eine fristlose Kündigung aus und klagt auf Räumung der Wohnung. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung, da die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung wirksam ist.
Bei den in der Selbstauskunft verlangten Angaben kam es dem Vermieter erkennbar darauf an, einen Mieter für die Wohnung zu bekommen, der aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Lage sein würde, die vereinbarte Miete und die Mietkaution zahlen zu können. Der Beklagte hat den Vermieter arglistig getäuscht, indem er wider besseres Wissen falsche Angaben über ein in Wahrheit nicht existierendes Arbeitsverhältnis und seine Einkommensverhältnisse gemacht hat.
Fragen nach der Bonität des Mietinteressenten sind zulässig und müssen daher wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Bei den in der Selbstauskunft verlangten Angaben kam es dem Vermieter erkennbar darauf an, einen Mieter für die Wohnung zu bekommen, der aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Lage sein würde, die vereinbarte Miete und die Mietkaution zahlen zu können. Der Beklagte hat den Vermieter arglistig getäuscht, indem er wider besseres Wissen falsche Angaben über ein in Wahrheit nicht existierendes Arbeitsverhältnis und seine Einkommensverhältnisse gemacht hat.
Fragen nach der Bonität des Mietinteressenten sind zulässig und müssen daher wahrheitsgemäß beantwortet werden.
AG Bonn, 23.07.1991 - Az: 6 C 271/91
Quelle: WuM'92, 597
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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