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Maximal zweimal monatlich im Garten grillen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall endete ein Streit ums Grillen mit einem Vergleich. Konkret wurde vereinbart:

1. Maximal zweimal im genutzten Garten grillen

2. Zeitraum für das Grillen: zwischen 17:00 Uhr und 22:30 Uhr

3. Grillkohle darf auch nach 22:30 ausglühen, ab diesem Zeitpunkt muss sich bemüht werden eine Rauchentwicklung zu unterbinden

4. Das Grillen soll im hintersten Teil des Garten stattfinden.


LG Aachen, 14.03.2002 - Az: 6 S 2/02


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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