In einem Mietshaus mit mehreren Parteien gehört das Betreiben eines Holzkohlegrills auf dem Balkon wegen der hierdurch entstehenden Rauchentwicklung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.
Durch den Betrieb werden die anderen Mieter gestört, da beim Gebrauch Rauch und Dunst entstehen - dies ist unvermeidbar. Je nach Windrichtung werden daher Mitbewohner belästigt, deren Wohnungen über dem Balkon liegen.
Durch den Betrieb werden die anderen Mieter gestört, da beim Gebrauch Rauch und Dunst entstehen - dies ist unvermeidbar. Je nach Windrichtung werden daher Mitbewohner belästigt, deren Wohnungen über dem Balkon liegen.
AG Hamburg, 07.07.1972 - Az: 40 C 229/72
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


