Kommt es in einer Mietswohnung durch einen rauchenden Mieter zu nikotinvergilbten Wänden, Tapeten und Türen, so handelt es sich um normalen Verschleiß und nicht um einen Schaden oder eine Verletzung des Mietvertrages. Wie andere Lebensgewohnheiten auch (z.B. häufiges Kochen, ständige Beleuchtung durch Kerzenlicht) führt Rauchen zu einer stärkeren Abnutzung.
AG Bonn, 07.07.2006 - Az: 5 C 5/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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