Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Hobbyqualität bei den Schönheitsreparaturen hinzunehmen. Vielmehr kann eine fachmännische Durchführung verlangt werden.
Im zu entscheidenden Fall war der Farbanstrich ungleichmäßig, es befanden sich Farbtropfen auf lackierten Türen - zudem hatten die Tapeten zahlreiche Hohlstellen. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen.
Im zu entscheidenden Fall war der Farbanstrich ungleichmäßig, es befanden sich Farbtropfen auf lackierten Türen - zudem hatten die Tapeten zahlreiche Hohlstellen. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen.
LG Berlin, 23.06.2000 - Az: 65 S 504/99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


