| Fehlerhafte Ausführung |
| Der Mieter hat die Kosten
einer fachgerechten Renovierung der Mieträume zu tragen, wenn die
vom Ihm ausgeführten Schönheitsreparaturen unfachmännisch
und mangelhaft waren. Fehlerhaft sind Schönheitsreparaturen dann,
wenn durch übermäßig stark aufgetragene Dispersionsfarbe
die Struktur der Rauhfasertapete verschwindet; wenn sich die Tapete an
mehreren Stellen von der Wand löst, wenn Anstriche ungleichmäßig
und wolkig erfolgen. Die Schadensersatzpflicht ensteht unabhängig
davon, ob der Mieter im Zeitpunkt der Vornahme seiner Arbeiten dazu rechtlich
verpflichtet war oder nicht. Der Mieter hat etwaige Mietausfallschäden
zu ersetzen, wenn die Wohnung aufgrund der notwendigen Neurenovierung eine
bestimmte Zeit nicht vermietet wurde.
LG Düsseldorf, Urteil vom 10. 1. 1995 - 24 S 214/94 |