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Fehlerhafte Ausführung
Der Mieter hat die Kosten einer fachgerechten Renovierung der Mieträume zu tragen, wenn die vom Ihm ausgeführten Schönheitsreparaturen unfachmännisch und mangelhaft waren. Fehlerhaft sind Schönheitsreparaturen dann, wenn durch übermäßig stark aufgetragene Dispersionsfarbe die Struktur der Rauhfasertapete verschwindet; wenn sich die Tapete an mehreren Stellen von der Wand löst, wenn Anstriche ungleichmäßig und wolkig erfolgen. Die Schadensersatzpflicht ensteht unabhängig davon, ob der Mieter im Zeitpunkt der Vornahme seiner Arbeiten dazu rechtlich verpflichtet war oder nicht. Der Mieter hat etwaige  Mietausfallschäden zu ersetzen, wenn die Wohnung aufgrund der notwendigen Neurenovierung eine bestimmte Zeit nicht vermietet wurde.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10. 1. 1995 - 24 S 214/94