| Ungültige Klausel |
| Ist in einem Wohnraummietvertrag
zusätzlich zu der Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen
nach einem Fristenplan auszuführen und bei Beendigung des Mietverhältnisses
vor Ablauf der Fristen die Kosten für die Schönheitsreparaturen
zu tragen (Quotenklausel), vereinbart, dass "bei Auszug die Wohnung fachgerecht
in frisch renoviertem Zustand zurückzugeben ist", ist die gesamte
Klausel unwirksam mit der Folge, dass der Mieter zu Schönheitsreparaturen
nicht verpflichtet ist.
LG Berlin, Az. 64 S 499 / 98 Quelle: Grundeigentum 12 / 99, S. 775 |