| Sozialhilfe für Schönheitsreparaturen |
| Die Sozialämter müssen
Hilfsbedürftigen unter Umständen auch die Kosten für Wohnungsrenovierungen
ersetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin
können auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen zu
den Sozialhilfeleistungen gehören. Voraussetzung sei aber, daß
der Sozialhilfeempfänger zu der Renovierung durch den Mietvertrag
verpflichtet sei, hieß es in dem Urteil.
Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 5 C 26/88 Quelle: Focus Online |