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Sozialhilfe für Schönheitsreparaturen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Sozialämter müssen Hilfsbedürftigen unter Umständen auch die Kosten für Wohnungsrenovierungen ersetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin können auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen zu den Sozialhilfeleistungen gehören. Voraussetzung sei aber, daß der Sozialhilfeempfänger zu der Renovierung durch den Mietvertrag verpflichtet sei, hieß es in dem Urteil.


BVerwG, 30.04.1992 - Az: 5 C 26.88

Quelle: Focus Online


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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