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Vermieter muß schnell reklamieren
Hat ein Mieter die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug nur mangelhaft durchgeführt, muß sich der Vermieter sputen: Er hat nur ein halbes Jahr nach dem Auszug eines Mieters Zeit, die Schönheitsreparaturen, wie sie im Mietvertrag dem Mieter aufgebürdet wurden, einzuklagen. Sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung verjährt sein Ersatzanspruch. 
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen anmahnt und erst nach einer Frist zur Selbsthilfe greift. Ein beispielhafter Fall wurde vor dem Kammergericht Berlin verhandelt: Nach dem Auszug hatte der Vermieter zunächst eine Frist gesetzt, innerhalb dieser der Mieter die Arbeiten nachholen sollte. Erst danach ließ der Vermieter selbst die Schönheitsreparaturen durchführen. Als er das Geld dafür beim Mieter einklagte, war mehr als ein halbes Jahr vergangen. Das Kammergericht Berlin sah hier keine Verjährung. Für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist sei in einem solchen Fall das Ablaufdatum der Frist maßgebend, nicht das Auszugsdatum.

KG Berlin, 8 RE-Miet 3802/96 Quelle: Focus Online