| Vorauszahlungen |
| Vorauszahlungen für
Nebenkosten dürfen nach § 4 I, 1 MHRG nur in angemessener Höhe
vereinbart werden. Erweist sich die
mietvertraglich festgelegte Vorauszahlung als von Anfang an unangemessen hoch, ist der Mieter auch nicht verpflichtet, den überhöhten Teil zu zahlen. Anders liegt der Fall, wenn sich die Vorauszahlung erst später als zu hoch erweist, weil zum Beispiel durch eine Verkleinerung des die Wohnung nutzenden Personenkreises der Energieverbrauch verringert wurde. Hier ist eine einseitige Herabsetzung der Vorauszahlung durch den Mieter nicht erlaubt. Ist der Vermieter mit der Verringerung nicht einverstanden, bleibt nur der Klageweg. Allerdings zeigen die Richter den Weg auf, wie der benachteiligte Mieter künftige Vorauszahlungen doch sofort mindern kann: Verweigert der Vermieter seine Zustimmung zur Herabsetzung, kann der Mieter gemäß § 273 BGB ein sogenanntes Zurückerhaltungsrecht in Höhe der zu hoch festgelegten Vorauszahlung geltend machen. Dies muß jedoch ausdrücklich erklärt werden und darf nicht durch Mietvertrag ausgeschlossen sein. BayObLG, RE-Miet 1/95 Quelle: NJW-RR 1996, 207 |