Neben Heizung und Warmwasser gibt es nur 14 verschiedene Betriebskostenarten, die der Mieter zahlen muß, soweit dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist.
Die 14 Kostenarten sind: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne oder Kabel, Wascheinrichtung und sonstige.
Streit entsteht häufig bei ganz anderen Kostenarten:
Ob die Dachrinnenreinigung zu den "sonstigen Betriebskosten" zu zählen ist, ist in der Rechstprechung umstritten. Teilweise (AG Köln WM 85, 369; AG Berlin-Spandau MM 86, 32) werden diese Kosten den Instandhaltiúngskosten zugerechnet, was eine Umlage als Betriebskosten ausschließt. Zum Teil halten die Gerichte die Kosten der Dachrinnenreinigung aber auch für umlegbar (AG Freiburg WM 89, 28). Eine Abschätzung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage ist diesbezüglich daher nur schwer möglich.
Die 14 Kostenarten sind: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne oder Kabel, Wascheinrichtung und sonstige.
Streit entsteht häufig bei ganz anderen Kostenarten:
- Wartung von Feuerlöschern: Das können Sonstige Betriebskosten sein. Voraussetzung ist aber, daß Mieter und Vermieter im Mietvertrag eindeutig diese Wartungskosten als umlagefähig vereinbart haben (AG Hamburg 37 b C 651/97; OLG Oldenburg 5 UH 1/94).
- Hausbock- und Schwammversicherung: Die Kosten hierfür sind Betriebskosten. Sie gehören zu den umlagefähigen Sachversicherungskosten. Eine derartige Versicherung ist auch nicht unnötig oder unwirtschaftlich (AG Hamburg 37 b C 651/97; LG Hamburg 16 S 648/88).
- Verwaltungs- oder Reparaturkosten (OLG Karlsruhe 9 Re Miet 1/88; OLG Koblenz 4 W RE 420/85)
- Wartungskosten für Klingelsprechanlage (AG Hamburg 39 b C 1698/87)
- Gastankmiete (LG Bonn 6 S 102/89)
- Reparaturkostenversicherung (AG Köln 208 C 614/89)
- Rechtsschutzversicherung (LG Berlin 64 S 157/88)
- Mietausfall- oder Umweltschädenversicherung (AG Köln 222 C 349/94)
Ob die Dachrinnenreinigung zu den "sonstigen Betriebskosten" zu zählen ist, ist in der Rechstprechung umstritten. Teilweise (AG Köln WM 85, 369; AG Berlin-Spandau MM 86, 32) werden diese Kosten den Instandhaltiúngskosten zugerechnet, was eine Umlage als Betriebskosten ausschließt. Zum Teil halten die Gerichte die Kosten der Dachrinnenreinigung aber auch für umlegbar (AG Freiburg WM 89, 28). Eine Abschätzung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage ist diesbezüglich daher nur schwer möglich.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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