| Wer muß die Abrechnung erstellen? |
| Die Heizkostenabrechnung muß
an den Mieter gerichtet sein und vom Vermieter kommen. Wenn die Abrechnung
von einer Fremdfirma im Auftrag der Hausverwaltung erfolgt, so ist diese
nicht bindend, wenn die Abrechnung an die Hausverwaltung addressiert ist
und keine Verbindung zur jeweiligen Mietwohnung ersichtlich ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Hausverwaltung die Abrechnungen lediglich an die Mieter weitergegeben. Es bestand somit auch kein Anspruch auf Nachzahlungen, da die formalen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind. LG Berlin, Az. 63 S 562 / 99 |