Die Heizkostenabrechnung muß an den Mieter gerichtet sein und vom Vermieter kommen.
Wenn die Abrechnung von einer Fremdfirma im Auftrag der Hausverwaltung erfolgt, so ist diese nicht bindend, wenn die Abrechnung an die Hausverwaltung addressiert ist und keine Verbindung zur jeweiligen Mietwohnung ersichtlich ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Hausverwaltung die Abrechnungen lediglich an die Mieter weitergegeben.
Es bestand somit kein Anspruch auf Nachzahlungen, da die formalen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind.
Wenn die Abrechnung von einer Fremdfirma im Auftrag der Hausverwaltung erfolgt, so ist diese nicht bindend, wenn die Abrechnung an die Hausverwaltung addressiert ist und keine Verbindung zur jeweiligen Mietwohnung ersichtlich ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Hausverwaltung die Abrechnungen lediglich an die Mieter weitergegeben.
Es bestand somit kein Anspruch auf Nachzahlungen, da die formalen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind.
LG Berlin, 08.09.2000 - Az: 63 S 562/99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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