| Nachmieterbenennung bei Untervermietung |
| Versäumt der Mieter
die konkrete Benennung eines oder mehrerer Untermieter, so muß der
Vermieter nicht auf ein Schreiben des Mieters reagieren. Zieht der Mieter
nun dennoch aus der Wohnung aus, ohne daß eine Genehmigung zur Untervermietung
besteht, so ist der Mietzins weiterhin zu entrichten, bis der Wohnraum
erneut vermietet ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Wohnung an Dritte
unterzuvermieten, ohne daß die entsprechende Genehmigung vorliegt
(§ 549 BGB).
OLG Koblenz, 30.04.2001
- 4 W-RE 525/00
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