Ein Grundstückseigentümer, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt, haftet für die entstandenen Schäden, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt.
BGH, 18.12.2015 - Az: V ZR 55/15
ECLI:DE:BGH:2015:181215UVZR55.15.0
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