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Genehmigte Biogasanlage muß von Nachbarn hingenommen werden!
Nur dann, wenn einem Nachbarn der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung gelingt, kann sich dieser gegen Bau und Betrieb einer Biogasanlage wehren. Eine abstrakte Gefährdung ist nicht ausreichend.
Es bestehen keine Möglichkeiten, sich wegen angeblicher schädlicher Umwelteinwirkungen gegen den Bau zu wehren, wenn diese immissionsschutzrechtlich zu Recht genehmigt wurde.

OVG Lüneburg, 4.10.2006 - Az: 7 ME 43/06