| Genehmigte Biogasanlage muß von Nachbarn hingenommen werden! |
| Nur dann, wenn einem Nachbarn
der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung gelingt, kann sich
dieser gegen Bau und Betrieb einer Biogasanlage wehren. Eine abstrakte
Gefährdung ist nicht ausreichend.
Es bestehen keine Möglichkeiten, sich wegen angeblicher schädlicher Umwelteinwirkungen gegen den Bau zu wehren, wenn diese immissionsschutzrechtlich zu Recht genehmigt wurde. OVG Lüneburg, 4.10.2006 - Az: 7 ME 43/06 |