Ein im Garten einer Seniorenresidenz befindliches Glockenspiel ist nicht ohne weiteres zulässig - selbst bei lediglich einmal täglichem Spiel. Das Glockenspiel mit im Mittel 70 dB(A) ist in einem Wohngebiet nicht zulässig. Ein solches gebietsfremdes Glockenspiel ist nicht sozialadäquat und somit keine zumutbare Schalleinwirkung. Auf die Häufigkeit des Spiels kommt es nicht an.
VG Minden - Az: 9 K 108/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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