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Ausgangsbeschränkung in der Corona-Allgemeinverfügung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Der sinngemäß (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Klage des Antragstellers gegen Ziffer I. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23. Dezember 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Dabei wird zu Gunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers unterstellt, dass er sich als Privatperson gegen die Ausgangsbeschränkung im Gebiet des Antragsgegners wendet, denn insoweit dürfte die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) erforderliche Antragsbefugnis ohne Zweifel vorliegen.

Der so verstandene Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit er sich gegen die unter Ziffer I. Abs. 5 der Allgemeinverfügung angeordneten Zeiten einer „Ausgangssperre“ bezüglich der Nächte vom 24. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 richtet. Denn insofern ist Erledigung durch Zeitablauf eingetreten (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).

Im Übrigen ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Antrag unbegründet.

Zu Ziffer I. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners hat die Kammer bereits mit Eilbeschluss vom 30. Dezember 2020 - 7 L 1104/20 - Folgendes ausgeführt:

„Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der in der Hauptsache anzufechtenden Anordnung in der Allgemeinverfügung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 IfSG) - die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen.

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer I. der Allgemeinverfügung - soweit sie sich noch nicht erledigt hat - überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit kann die Kammer weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der von dem Antragsgegner erlassenen infektionsschutzrechtlichen Ausgangsbeschränkung feststellen. (I.). Die danach gebotene, von den Erfolgsaussichten unabhängige, umfassende Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (II.).

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