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Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Personen, die über ein positives PCR-Testergebnis verfügen und deren Genesenenstatus durch verschiedene Landes- und Bundesverordnungen von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt worden ist, haben keinen Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass die Verkürzung für sie nicht gilt.

Das hat das Verwaltungsgericht Minden in sechs Verfahren entschieden und gegen die Kreise Lippe, Höxter und Bielefeld bzw. die Stadt Blomberg gerichtete Eilanträge abgelehnt.

Bei den Antragstellern, die zum Teil aufgrund ihrer Berufe von der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sein werden, waren Ende 2021 bzw. Anfang 2022 durch PCR-Testungen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden.

Zur Begründung hat die 7. Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilverfahren nicht gegeben seien. Zum einen seien die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, da weder die Regelungstechnik, insbesondere die Verweisung auf die fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts, noch die Verkürzung des Status selbst offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig seien. Zum anderen hätten die Antragsteller nicht dargelegt, dass ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn sie - 90 Tage nach der PCR-Testung - nicht mehr als genesene Person gelten. Sie könnten im Rahmen der sog. 3G-Regel an zahlreichen Aktivitäten des täglichen Lebens teilnehmen. Wo dies derzeit nur geimpften oder genesenen Personen möglich sei, hätten die Antragsteller die sie treffenden Beschränkungen aufgrund ihrer Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen und damit sofort als geimpfte Person zu gelten, selbst zu verantworten.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Minden, 04.03.2022 - Az: 7 L 162/22, 7 L 170/22, 7 L 171/22, 7 L 175/22, 7 L 179/22, 7 L 187/22

Quelle: PM des VG Minden

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