Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller gegen die Maskenpflicht in Bielefeld.
Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer I.2. der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles für die Rechtmäßigkeit der in der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnung (I.). Jedenfalls geht aber die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus (II.).
I. Ziffer I.2. der Allgemeinverfügung trifft folgende Anordnungen:
„Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nach § 15a Abs. 3 CoronaSchVO in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m zu erwarten ist. Das gilt in ... in folgenden Bereichen:
[...]
Ausnahmen: Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.“
Es spricht vieles dafür, dass die Ziffer I.2. der Allgemeinverfügung rechtmäßig ist.
1. Dies gilt zweifelsfrei, wenn man die Regelungen in der CoronaSchVO NRW als taugliche Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung ansieht.
a. Die Anordnung in der Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 VwVfG NRW findet ihre Rechtsgrundlage in diesem Fall in § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO NRW.
b. Bei summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 3 Abs. 1 IfSBG NRW. Auf eine Anhörung konnte wegen der Formenwahl zugunsten einer Allgemeinverfügung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW verzichtet werden. Rechtsfehler bei der Bekanntgabe sind nicht ersichtlich.
Einen zu unbestimmten Anwendungsbereich (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Antragsteller rügt insofern die Unbestimmtheit hinsichtlich des erfassten Bereichs „gesamte Fußgängerzone Altstadt“. Der Regelungsgehalt kann jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont ermittelt werden. Die Antragsgegnerin hat insoweit eine Karte zum örtlichen Geltungsbereich der Ziffer I.2. veröffentlicht.
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