| Bezugstermin ungewiß: Der Vorvertrag ist nichtig |
| Ein Mieter ist an einen
Vorvertrag über die Anmietung von Räumen nicht gebunden, wenn
sich der Bezugstermin um Monate verschiebt. Im aktuellen Fall hatte der
Hauseigentümer mit einem Zahnarzt einen Vorvertrag abgeschlossen,
in dem sich der Mediziner verpflichtete, Praxisräume anzumieten. Nachdem
die Räume erst viele Monate später fertiggestellt wurden, ohne
daß der Kläger einen verbindlichen Einzugstermin zusagen konnte
oder wollte, weigerte sich der Zahnarzt, die Räume zu beziehen. Der
Kläger verlangte daraufhin als Schadensersatz die Zahlung des Mietausfalls.
Laut Urteil ist der Zahnarzt zu Recht vom Vorvertrag zurückgetreten, da die Vertrauensgrundlage zwischen beiden Vertragsparteien erschüttert sei. Beim Abschluß eines Mietvertrages ist für beide Seiten der Zeitpunkt zu dem die Räumlichkeiten genutzt werden können von wesentlicher Bedeutung. Sofern sich später herausstellt, daß sich der Einzugstermin erheblich verzögert, ist der Mieter nicht mehr an den Vorvertrag gebunden. Dies gilt insbesondere, wenn er die Mieträume beruflich oder geschäftlich nutzen will. OLG Koblenz 10 U 1238/96 Quelle: Focus Online |