Schließen die Parteien vor Abschluss des "eigentlichen"
Mietvertrages einen sogenannten Vorvertrag ab, in dem sie sich verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Mietvertrag abzuschließen, ergeben sich schon aus diesem Vorvertrag Rechte und Pflichten. Löst sich dann der künftige Mieter einseitig von dem Vorvertrag und damit von seinem vertraglichen Versprechen, einen Mietvertrag abzuschließen, hat er die vereinbarte Miete in der von den Vertragsparteien avisierten Höhe - als Schadensersatz - zu zahlen. Dies gilt zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den abzuschließenden Mietvertrag erstmals hätte kündigen können (LG Coburg, 24.03.2004 - Az: 33 S 16/04).
Wollen Mieter sich daher von einem Vorvertrag lösen, können sie das nur, wenn diese Möglichkeit in dem Vertrag vorgesehen ist unter den dort genannten Bedingungen bzw. - sofern eine solche Vereinbarung fehlt - nach den allgemeinen mietrechtlichen Kündigungsvorschriften.