Wurde eine unwirksame Staffelmietvereinbarung getroffenen, und hat der Mieter die vereinbarten Erhöhungsbeträge durch vorbehaltlose Zahlung jeweils bestätigt, so können entsprechende Mietzahlungen nicht zurückgefordert werden.
LG Berlin, 05.02.2002 - Az: 63 S 268/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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