Ist der Nachmieter nicht bereit den laufenden Mietvertrag zu übernehmen, so ist der Vermieter berechtigt, diesen abzulehnen.
Der Vermieter einer Gerwerbefläche konnte somit im vorliegenden Fall einen Nachmieter ablehnen, der die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nutzen wollte.
Dieses gilt auch dann, wenn der Vermieter hiervon in Kenntniss gesetzt wurde und nicht sogleich widersprochen hat. Die spätere Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Vermieter beispielsweise klar wird, dass eine solche Nutzung steuerliche Nachteile bringt.
Dieses gilt darüberhinaus auch dann, wenn zunächst ein Einverständniss erklärt wurde. Finanzielle Nachteile durch einen Ersatzmietvertrag sind dem Vermieter nicht zuzumuten.
Der Vermieter einer Gerwerbefläche konnte somit im vorliegenden Fall einen Nachmieter ablehnen, der die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nutzen wollte.
Dieses gilt auch dann, wenn der Vermieter hiervon in Kenntniss gesetzt wurde und nicht sogleich widersprochen hat. Die spätere Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Vermieter beispielsweise klar wird, dass eine solche Nutzung steuerliche Nachteile bringt.
Dieses gilt darüberhinaus auch dann, wenn zunächst ein Einverständniss erklärt wurde. Finanzielle Nachteile durch einen Ersatzmietvertrag sind dem Vermieter nicht zuzumuten.
OLG Frankfurt - Az: 1 U 251/98
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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