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Nachmieter und Mietvertrag
Ist der Nachmieter nicht bereit den laufenden Mietvertrag zu übernehmen, so ist der Vermieter berechtigt, diesen abzulehnen. Der Vermieter einer Gerwerbefläche konnte somit einen Nachmieter ablehnen, der die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nutzen wollte.
 Dieses gilt auch dann, wenn der Vermieter von hiervon in Kenntniss gesetzt wurde und nicht sogleich widersprach. Die spätere Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Vermieter beispielsweise klar wird, daß eine solche Nutzung steuerliche Nachteile bringt. Dieses gilt darüberhinaus auch dann, wenn zunächst ein Einverständniss erklärt wurde. Finanzielle Nachteile durch einen Ersatzmietvertrag sind dem Vermieter nicht zuzumuten.

OLG Frankfurt - 1 U 251/98