| Lebenspartner des verstorbenen Mieters darf wohnen bleiben |
| Der überlebende Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat das Recht, das Mietverhältnis
mit dem Vermieter fortzusetzen. Der Vermieter kann keine Räumung der
Wohnung verlangen (LG Hamburg 316 S 130/96).
Mit diesem Urteil schützt das Landgericht Hamburg die Interessen des überlebenden Lebenspartners, der mit dem Verstorbenen in einer Wohnung gelebt, selbst aber den Mietvertrag nicht unterschrieben hat und somit formal nicht Mieter war. Voraussetzung dafür, daß der Lebenspartner in das ursprüngliche Mietverhältnis eintreten kann ist, daß eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen vorlag. Das setzt eine Beziehung zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Ob die Lebensgemeinschaft im Einzelfall auf Dauer angelegt war , ist eine Frage des Einzelfalls. Die Dauer des Zusammenlebens kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Haben die Lebenspartner erst kurze Zeit zusammengelebt, darf aber nach Ansicht des Hamburger Landgerichts nicht formal auf die reine Zeitdauer abgestellt werden, entscheidend sei dann vielmehr, ob eine Lebensgemeinschaft auf Dauer gewollt gewesen sei. LG Hamburg 316 S 130/96 Quelle: Deutscher Mieterbund |