Regelmäßig ist ein Immobilienverwalter nicht berechtigt, rückständige Mieten im Auftrag des Eigentümers in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Dies würde ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters voraussetzen. Ein solches liegt aber lediglich in dem Fall vor, in dem die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Verwalters beeinflusst.
Hat der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt, ihn gegenüber seinen Mietern außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, so genügt dies nicht. Es ist auch unerheblich, dass der Verwalter dem Eigentümer zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechenschaft verpflichtet ist.
Das dafür erforderliche rechtsschutzwürdige Interesse der Klägerin als Hausverwalterin an der Geltendmachung von Mietzinsansprüchen der GbR-Mnnnn -Knn -Center in eigenem Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint, auch wenn die Formulierung auf S. 4 der Urteilsgründe („ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse“ reiche aus) mißverständlich sein kann.
Denn eine bloße Prozesswirtschaftlichkeit kann das gerade rechtlich erforderliche Interesse nicht begründen.
Vielmehr ist das erforderliche rechtsschutzwürdige Interesse des Verwalters (Klägerin) an der Durchsetzung der Mietforderung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst.
Dies ist bei Geltendmachung von Mietzinsforderungen durch den Hausverwalter des Vermieters im Wege gewillkürter Prozessstandschaft grundsätzlich nicht der Fall.
Hat der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt, ihn gegenüber seinen Mietern außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, so genügt dies nicht. Es ist auch unerheblich, dass der Verwalter dem Eigentümer zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechenschaft verpflichtet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auch für den Senat ist die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Klägerin nach wie vor nicht erkennbar.Das dafür erforderliche rechtsschutzwürdige Interesse der Klägerin als Hausverwalterin an der Geltendmachung von Mietzinsansprüchen der GbR-Mnnnn -Knn -Center in eigenem Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint, auch wenn die Formulierung auf S. 4 der Urteilsgründe („ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse“ reiche aus) mißverständlich sein kann.
Denn eine bloße Prozesswirtschaftlichkeit kann das gerade rechtlich erforderliche Interesse nicht begründen.
Vielmehr ist das erforderliche rechtsschutzwürdige Interesse des Verwalters (Klägerin) an der Durchsetzung der Mietforderung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst.
Dies ist bei Geltendmachung von Mietzinsforderungen durch den Hausverwalter des Vermieters im Wege gewillkürter Prozessstandschaft grundsätzlich nicht der Fall.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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