Im vorliegenden Fall hatte der Mieter über den Zeitraum eines Jahres die Miete nicht gezahlt. Der Vermieter hatte das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt. Da der Vermieter selbst für das Wassergeld aufkam, durfte er das Wasser abstellen. Der Vermieter hatte jedoch auch den Strom abgestellt - dies war nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig, da es sich um verbotene Eigenmacht handelte. Der Strom wurde nämlich aufgrund eines eigenen Vertrags zwischen dem Mieter und dem Stromversorger geliefert.
KG, 28.11.2006 - Az: 65 S 220/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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