| Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten unzulässig |
| Im vorliegenden Fall hatte
der Mieter über den Zeitraum eines Jahres die Miete nicht gezahlt.
Der Vermieter hatte das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt.
Da der Vermieter selbst für das Wassergeld aufkam, durfte er das Wasser
abstellen. Der Vermieter hatte jedoch auch den Strom abgestellt - dies
war nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig, da es sich um verbotene
Eigenmacht handelte. Der Strom wurde nämlich aufgrund eines eigenen
Vertrags zwischen dem Mieter und dem Stromversorger geliefert.
KG Berlin, 28.11.2006 - Az: 65 S 220/06 |