Bei der Anwendung des Mietspiegels im Rahmen einer Mieterhöhung kann die maximale obere Spannenbreite nicht ohne weiteres ausgenutzt werden. Die Einordnung innerhalb der Spanne ist vor Abgabe der Erhöhungserklärung durch den Vermieter zu ermitteln und darzulegen. Andernfalls würden im Mietspiegel aufgeführte Spannen jegliche Funktion verlieren.
AG Brandenburg, 29.03.2007 - Az: 34 C 174/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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