| Oberwert eines Mietspiegelfeldes ist nicht immer die ortsübliche Vergleichsmiete |
| Bei der Anwendung des Mietspiegels
im Rahmen einer Mieterhöhung kann die maximale obere Spannenbreite
nicht ohne weiteres ausgenutzt werden. Die Einordnung innerhalb der Spanne
ist vor Abgabe der Erhöhungserklärung durch den Vermieter zu
ermitteln und darzulegen. Andernfalls würden im Mietspiegel aufgeführte
Spannen jegliche Funktion verlieren.
AG Brandenburg/Havel, 29.3.2007 - Az: 34 C 174/06 |