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Oberwert eines Mietspiegelfeldes ist nicht immer die ortsübliche Vergleichsmiete
Bei der Anwendung des Mietspiegels im Rahmen einer Mieterhöhung kann die maximale obere Spannenbreite nicht ohne weiteres ausgenutzt werden. Die Einordnung innerhalb der Spanne ist vor Abgabe der Erhöhungserklärung durch den Vermieter zu ermitteln und darzulegen. Andernfalls würden im Mietspiegel aufgeführte Spannen jegliche Funktion verlieren.

AG Brandenburg/Havel, 29.3.2007 - Az: 34 C 174/06