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Mietspiegel für Laupheim vom 01.04.2026 (PLZ: 88471)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Laupheim in der Fassung vom 01.04.2026 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,96 € und 11,81 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,00 € und 10,95 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 452,40 € und 767,65 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 700,00 € und 1.095,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 7,60 - 8,94 - 10,28
  1925 7,19 - 8,46 - 9,73
  1955 6,96 - 8,19 - 9,42
  1965 6,96 - 8,19 - 9,42
  1975 7,15 - 8,41 - 9,67
  1985 7,39 - 8,69 - 9,99
  1995 7,39 - 8,69 - 9,99
  2000 7,71 - 9,07 - 10,43
  2005 7,71 - 9,07 - 10,43
  2010 8,06 - 9,48 - 10,90
  2015 8,33 - 9,80 - 11,27
  2020 8,53 - 10,03 - 11,53
  2025 8,73 - 10,27 - 11,81
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 7,00 - 8,23 - 9,46
  2000 7,28 - 8,56 - 9,84
  2005 7,28 - 8,56 - 9,84
  2010 7,57 - 8,90 - 10,23
  2015 7,78 - 9,15 - 10,52
  2020 7,93 - 9,33 - 10,73
  2025 8,09 - 9,52 - 10,95

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,96 € und 11,81 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,00 € und 10,95 € pro Quadratmeter.
Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und gilt im Streitfall vor Gericht als gewichtiges Indiz für die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermieter, die eine Mieterhöhung verlangen, müssen sich auf einen vorhandenen Mietspiegel beziehen (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet die Obergrenze für reguläre Mieterhöhungen. Darüber hinaus greift die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (max. 20 % in drei Jahren, ggf. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten). Ausnahmen gelten nur bei Modernisierungen nach § 559 BGB.
Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

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