| Mietansprüche abtretbar? |
| Werden Mietzinsansprüche
isoliert abgetreten, ohne daß gleichzeitig die Pflichten zu übernehmen,
so steht der Schutzzweck des § 571 BGB a.F. diesem nicht entgegen.
Gleiches gilt für die enge Verknüpfung der Rechte und Pflichten
aus dem Mietvertrag.
BGH – Az: XII ZR 34/02 |