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Mietansprüche abtretbar?
Werden Mietzinsansprüche isoliert abgetreten, ohne daß gleichzeitig die Pflichten zu übernehmen, so steht der Schutzzweck des § 571 BGB a.F. diesem nicht entgegen. Gleiches gilt für die enge Verknüpfung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag.

BGH – Az: XII ZR 34/02