| Mietpreisüberhöhung - Rückzahlungsanspruch |
| Bei rügeloser Zahlung
des Mietzinses über einen längeren Zeitraum (hier: sechs Jahre)
ist ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wegen einer Mietpreisüberhöhung
verwirkt.
LG Frankfurt am Main, Az. 2 / 11 S 104 / 99 Quelle: Grundeigentum, 1 / 00, S. 58 |