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Mietpreisregelungen gelten auch für Privatvermietungen im Familienkreis

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Auch einen nichtgewerblich tätiger Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, treffen besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen des Gerichts vermietete der Betroffene vom 15.06.2018 bis zum 30.04.2021 eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 m2 an seinen Cousin sowie dessen vierköpfige Familie für EUR 810,00/Monat, während die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer zwanzigprozentigen Wesentlichkeitsgrenze höchstens EUR 549,60 beziehungsweise ab dem 01.06.2020 höchstens EUR 570,00 betragen durfte.

Zuvor war die einjährige Wohnungssuche des Mieters wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben. Dadurch bewegt, schloss der Betroffene den Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Bemessung des Mietpreises an den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer richtete.

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von EUR 1.000,00 wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von EUR 8.759,40 an.

Der Betroffene habe nach Ansicht des Gerichts ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen im Sinne von § 5 Absatz 2 WiStG ausgenutzt. So habe die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorgekommen sei, die Wohnung als „teure Notlösung“ akzeptiert habe.

Der Annahme eines Ausnutzens stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil beziehungsweise die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten würde. Der Betroffene habe schließlich auch leichtfertig gehandelt. So seien auch nichtgewerbliche Vermieter beziehungsweise solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen.

Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genüge hierfür nicht.

Ebenso wenig dürfe der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


AG Frankfurt/Main, 14.07.2022 - Az: 940 OWi 862 Js 44556/21

Quelle: PM des AG Frankfurt/Main

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