Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.616 Anfragen

Mietwucher und Auskunftsklage

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Mieter schloß am 9. Februar 1995 einen Mietvertrag über eine ehemals preisgebundene Altbauwohnung in Berlin. Mit der Klage verlangt der Kläger Auskunft über die Entwicklung des Mietzinses seit dem 31.12.1987. Hierbei bezog sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, nach der er als Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Rückforderungsklage (für ehemals preisgebundenen Wohnraum) die Bestandsmiete am 31.12.1987 und die spätere Mietentwicklung darzulegen hat.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gelangt zu der Ansicht, daß diese - seiner Meinung nach nicht unzweifelhafte - Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zur Anwendung komme, wenn der Mietvertrag im Februar 1995 und damit nach Auslaufen des GVW-Berlin abgeschlossen wurde. Denn damit unterlag der Mietvertrag zu keinem Zeitpunkt den Einschränkungen des GVW-Berlin, so daß die Miete bei Abschluß des Mietvertrages frei vereinbar war.

Angesichts der Preisfreiheit der Wohnung kann es dem Mieter nach Ansicht des Gerichts nicht mehr verwehrt sein, seinen Rückforderungsanspruch allein unter Bezugnahme auf den Mietspiegel zu begründen. Das Gericht läßt es offen, ob die Rechtsprechung des Landgerichts Berlins zum Bestandsschutz bei ehemals preisgebundenem Wohnraum nach Ablauf des GVW-Berlin überhaupt noch Anwendung findet. In jedem Falle könne aufgrund der Preisfreiheit der Einwand des Vermieters, daß die Bestandsmiete einen höheren Mietzins als die ortsübliche Miete rechtfertigen solle, nicht mehr erhoben werden.

Aus diesem Grunde wurde der nach bisheriger Rechtsprechung für eine Rückforderungsklage bei ehemals preisgebundenem Wohnraum erforderliche Auskunftsanspruch als unbegründet zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nicht mehr bestehe.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.12.1996 - Az: 16 C 412/96

Quelle: Berliner Mieterbund


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant