Im Streitfall muß der Mieter beweisen, daß die zurückgeforderte Kaution auch tatsächlich geleistet wurde. Dies kann mittels Quittungen, Überweisungsbelegen etc. erfolgen.
AG Hamburg-Barmbek, 25.07.2005 - Az: 812 C 322/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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