Ist das Halten von Hunden nach dem Mietvertrag erlaubnispflichtig, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis für die Haltung eines American Bulldog. Es genügt hierfür, dass das Halten dieser Hunderasse in verschiedenen Bundesländern in Gefahrenverordnungen geregelt worden ist. Insofern handelt es sich um ein gefährliches Tier. Der Vermieter darf und muss hierbei auch die auf die Ängste und Sorgen der anderen Mieter berücksichtigen.
AG Hamburg-Barmbek, 14.12.2005 - Az: 816 C 305/05
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