| Kautionsanspruch aufrechnen? |
| Auch nach Ablauf einer
(angemessenen) Abrechnungsfrist – regelmäßig sechs Monate –
kann der Vermieter die Kaution zurückhalten oder den Rückzahlungsanspruch
des Mieters durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung ganz oder teilweise
tilgen. Wurde mit der Geltendmachung einer Forderung aus Kulanz, eigener
Bequemlichkeit oder gar Sorglosigkeit über die Frist hinaus gewartet,
so darf dem Vermieter hieraus noch kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt
für die Abrechnung der Kaution. Auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist
können Gegenforderungen aufgerechnet werden.
LG Berlin, 12.10.2001 - Az: 64 S 208/01 |