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Ausstehende Betriebskostenabrechnung - Zurückbehaltungsrecht der Kaution?
Dem Vermieter steht laut LG Berlin kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kaution zu, wenn diese zur Deckung von etwaigen Nachzahlungen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung verwendet werden soll. In der Entscheidung wurde aufgeführt, daß die Kaution keine Betriebskosten enthält und zum anderen mit einem derartigem Zurückbehaltungsrecht eine unverhältnismäßig lange Kautionszurückbehaltung möglich ist.

Hinweis AnwaltOnline:
Die Aufassung des LG Berlin steht im Gegensatz zur ebenfalls vertretenen Rechtssprechung, daß eine noch ausstehende Heiz- oder Betriebskostenabrechnung  kein Grund ist, um die gesamte Kaution einzubehalten. Musste der Mieter jedoch in der Vergangenheit immer Nachzahlungen leisten, kann der Vermieter einen
entsprechenden Anteil - maximal jedoch drei bis vier monatlichen Vorauszahlungsbeträge - zurückhalten, bis eine Betriebskostenabrechnung erstellt wurde.

Landgericht Berlin, 63 S 150/98