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Kaution
Nach Abrechnungsreife (in der Regel sechs Monate) kann der Vermieter gegen fällige Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu Kautionszwecken übergebenen Sparbuch des Mieters geltend machen.

LG Berlin, Az. 62 S 150 / 98 Quelle: Grundeigentum 7 / 99, S. 451