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Mietkaution

Mietrecht

Die Mietkaution dient der Absicherung des Vermieters. Der Mieter muss diese aber nicht automatisch leisten, sondern lediglich dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Nachträglich kann der Vermieter eine Kaution nicht einseitig einfordern, wenn im Vertrag keine Kautionszahlung vorgesehen wurde.

Die Mietkaution darf höchstens drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten- oder Heizkostenvorauszahlungen) betragen (§ 551 BGB) und kann in drei Raten gezahlt werden. Die erste Rate wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden anderen werden dann zusammen mit den nächsten Mietzahlungen fällig.

Der Vermieter muss eine Barkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen insolvenzfest anlegen.

Mieter können die Kaution nicht abwohnen, der Vermieter wird die Kaution in aller Regel binnen 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses auszahlen.

Zahlt der Vermieter die Mietkaution vorbehaltlos zurück, so kann er später übrigens keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel oder Beschädigungen geltend machen.

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Urteil
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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