Das Landgericht Berlin hat effektiv ein anderslautendes Urteil des AG Charlottenburg (
11.5.2015 - Az: 235 C 133/13) gekippt, das entschieden hatte, dass der Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt sei. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung nicht um eine Entscheidung hinsichtlich der Berufung der Entscheidung des AG Charlottenburgs, sondern um einen anderen Fall. Die hier entscheidende 18. Kammer des Landgerichts ist aber auch für die gegen das o.g. Urteil eingelegte Berufung zuständig.
Das Landgericht vertrat vorliegend die Auffassung, dass in der Vermieter im zu entscheidenden Fall keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung hat, mit der die aus dem Mietspiegel ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete deutlich überschritten werden soll. Somit können die Berliner Mietspiegel weiterhin zur Kontrolle von Mieterhöhungen wie auch bei der Ermittlung der zulässigen Miete bei Wiedervermietung (Mietpreisbremse) genutzt werden.
Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.